Beim Thema digitale Barrierefreiheit müssen wir zum Einstieg mal grundsätzlich werden: Es geht um nichts geringeres als elementare Menschenrechte. Es geht um Dinge, die den Mensch vom Tier unterscheiden. Es geht um eines der wichtigsten Erfolgskonzepte der Menschheit: Der Unterstützung für die Mitmenschen. Gerade für jene, die nicht „perfekt“ sind. Dabei bezeichnet „perfekt“ den gesellschaftlichen Durchschnitt: das, was normalerweise alle können.
Ein gutes Leben auch für jene zu ermöglichen, denen Teile der normalen Fähigkeiten fehlen, ist eine große und andauernde gesellschaftliche Aufgabe. Vieles ist erreicht worden – und vieles steht noch bevor.
Die Fortschritte in der physischen Welt sind offensichtlich: Immer mehr Wege werden für Rollstuhlfahrer zugänglich gemacht, Ampeln signalisieren mit Tonsignalen die Schaltungsphase, Riffelmuster auf Bahnsteigen machen Gefahrenzonen tastbar.
Je wichtiger die digitale Welt wird, desto wichtiger wird es, auch diese für alle Menschen zugänglich zu machen – auch jenen, die nicht alle üblichen Fähigkeiten mitbringen. Wir brauchen das digitale Äquivalent zu abgesenkten Bürgersteig-Kanten, Riffelmustern und Aufzügen. Webseiten müssen auch für jene zugänglich sein, die eingeschränkt oder gar nicht sehen können, die schwerhörig oder taub sind, die keine Maus bedienen können oder denen vielleicht die Fähigkeit fehlt, komplizierte Sprachkonstrukte zu verstehen.
Den Start machte die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK), die im Mai 2008 in Kraft trat, und die Mitgliedsstaaten verpflichtet, entsprechende gesetzliche Regelungen zu treffen.
Die EU griff das auf und regelte mit der EU-Richtlinie 2016/2102 vom 26. Oktober 2016 den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen.
Im nächsten Schritt sollen die Anforderungen auch für Produkte und Dienstleistungen gelten (EU-Richtlinie 2019/882 vom 17. April 2019, European Accessibility Act EAA).
Der deutsche Gesetzgeber hat dieses wiederum in eigene Gesetze gegossen; in diesem Fall in das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz BFSG vom 22. Juli 2021.
Das BFSG verlangt, dass vom 28. Juni 2025 an, alle Produkte und Dienstleistungen den Vorgaben genügen müssen. Insbesondere gilt das für Webseiten, mobile Anwendungen und Onlineshops. Ausnahmen gibt es nur wenn die Umsetzung unzumutbar wäre, z.B. wegen unverhältnismäßigen Kosten oder mangelnden Resourcen.
Was das konkret bedeutet, regelt der internationale Standard WCAG 2.1. Darin ist beschrieben, wie Internet-Angebote gestaltet werden müssen, damit sie als barrierefrei eingestuft werden.
Die WCAG 2.1 benennt drei Umsetzungs-Stufen ("Konformitätsstufen") A, AA und AAA. Dabei ist A der minimale Umsetzungsgrad, und AAA der maximale. Die Gesetzgebung orientiert sich am mittleren Umsetzungsgrad AA.
Für die drei Stufen wiederum gibt es eine Liste 78 Erfolgskriterien, die alle getestet und möglicherweise in einer bestehenden Webseite angepasst und korrigiert werden müssen. Das sieht nach viel Mühe aus und ist es in Einzelfall vielleicht auch. Aber von der Umsetzung profitieren später alle, auch die "normalen" Nutzer. Auch für sie sind digitale barrierefreie Angebote klarer zu sehen, leichter zu nutzen und einfacher zu verstehen.
Wie genau die Umsetzung erfolgt, was man beachten muss und wo die Schwierigkeiten im einzelnen liegen: Diese Fragen werden wir in künftigen Blog-Posts genauer darstellen.
Wenn Sie noch Fragen zur digitalen Barrierefreiheit haben, rufen Sie uns bitte einfach an. Gern erstellen wir Ihnen einen Audit Ihrer Website oder beraten zur barrierefreien Umsetzung. Unser Telefon ist zu den üblichen Arbeitszeiten immer kompetent besetzt: 089 38 15 76 400